Zur Rückabwicklungsanspruch eines Bankdarlehens nach Widerruf

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.08.2007 – 9 U 37/07

Zur Rückabwicklungsanspruch eines Bankdarlehens nach Widerruf

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.08.2006 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger begehrt Rückabwicklung zweier Darlehen, die er bei der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken aufgenommen hat.

Mit notariellem Vertrag vom 18.8.1993 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in Bischofsheim zum Preis von 129.700,- DM. Am 29.11.1993 unterschrieb er zwei von der Beklagten vorbereitete Darlehensverträge über 78.000,- DM und 117.000,- DM. Beide Darlehen waren auf fünf Jahre mit anfänglich 6,53% effektiv zu verzinsen, durch eine Grundschuld gesichert und sollten annuitätisch getilgt werden. Sie enthalten keine Widerrufsbelehrung. Im Jahr 1999 wurden neue Darlehensbedingungen vereinbart.

Nachdem der Kläger in der Folgezeit in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen insgesamt 56.802,93 € an die Beklagte gezahlt hatte, widerrief er die Darlehensverträge mit Schreiben vom 29.4.2003 und 6.9.2004. Die Beklagte kündigte die Darlehen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die auf die Darlehen erbrachten Leistungen zurück.

Er hat behauptet, dem Kauf der Wohnung sei Anfang August 1993 der Besuch eines Mitarbeiters der Fa. A in seiner Wohnung vorausgegangen, bei dem er sich zum Erwerb entschlossen habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 56.802,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 4.8.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, – unter Abweisung im Übrigen – Zug um Zug gegen Auflassung der Wohnung stattgegeben. Gegen dieses ihr am 28.8.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 4.9.2006 bei Gericht eingegangene und nach Verlängerung der Frist bis zum 28.11.2006 am 24.11.2006 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft und beantragt,

es aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet und hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abzuändern, weil die Klage unbegründet ist. Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung der auf die beiden Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht verlangen.

I.

Ein dahingehender Anspruch steht ihm nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Einen wirksamen Rechtsgrund für die erbrachten Zahlungen stellt der Darlehensvertrag dar, der wirksam zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich Bedenken an der Wirksamkeit dieses Vertrags nicht aus § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.

Wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot ist ein Rechtsgeschäft nach den genannten Vorschriften dann nichtig, wenn es sich als verbotene Rechtsberatung darstellt. Dies hat die Rechtsprechung für eine Vollmacht angenommen, wenn diese umfassende Befugnisse einräumt, die vom Abschluss des zu finanzierenden Geschäfts über den Abschluss der dafür benötigten Darlehensverträge einschließlich der Bestellung erforderlichen Sicherheiten bis hin zum Abschluss sonstiger Geschäfte reicht und der Schwerpunkt der Tätigkeit damit nicht mehr auf wirtschaftlichem, sondern auf rechtlichem Gebiet liegt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 28.9.2000 – IX ZR 279/99; zuletzt Urteile vom 20.3.2007 – XI ZR 175/06 und XI ZR 362/06). Die Nichtigkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht führt dazu, dass er zur Vertretung des Anlegers aus dieser Vollmacht nicht berechtigt ist (BGH, Urteile vom 20.3.2007 – XI ZR 175/06 und XI ZR 362/06).

Vorliegend stellt sich die Frage einer wirksamen Vertretung des Klägers bei Abschluss der Darlehensverträge jedoch nicht, weil er diese persönlich unterzeichnet hat.

II.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die beiden Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auch nicht aus § 3 HWiG zu.

1. Dabei kann dahinstehen, ob er zur Abgabe seiner auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. HWiG). Auch wenn man zugunsten des Klägers vom Vorliegen einer entsprechenden Überrumpelungssituation ausgeht, fehlt es an hinreichendem Vortrag zu deren Kausalität für die erst fast vier Monate später erfolgte Unterzeichnung der Darlehensverträge.

Für das Widerrufsrecht genügt es grundsätzlich, dass der Verbraucher in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 20.1.2004 –XI ZR 460/02-; Urteil vom 8.6.2004 –XI ZR 167/02-; Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-). Die Willenserklärung des Verbrauchers muss im entscheidenden Beweggrund durch die Haustürsituation veranlasst worden sein. Auch wenn dabei eine Mitverursachung genügt, so ist doch erforderlich, dass der Vertrag ohne die Überrumpelung nicht oder zumindest nicht so zustande gekommen wäre.

Ist die Vertragserklärung nicht unmittelbar in der Haustürsituation sondern zeitlich danach abgegeben worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob das durch die Verhandlungen in der Privatwohnung geschaffene Überraschungsmoment noch fortgewirkt hat. Dazu ist enger zeitlicher Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich (BGH Urteil vom 26.10.1993 –XI ZR 42/3-; Urteil vom 16.1.1996 –XI ZR 116/95-; Urteil vom 20.5.2003 –XI ZR 248/02-). Liegt er vor, so kann auf das Fortwirken zwingend geschlossen werden. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand aber nimmt die Indizwirkung ab und entfällt schließlich ganz (BGH Urteil vom 21.1.2003 –XI ZR 125/02-; Urteil vom 20.5.2003 – XI ZR 248/02-; Urteil vom 22.10.2003 –IV ZR 398/02-; Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-). In diesen Fällen kann auf die Kausalität der Überrumpelung nur noch durch Würdigung aller Umstände im Einzelfall geschlossen werden.

Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die in der Revision nur beschränkt überprüft werden kann (BGH Urteil vom 21.1.2003 –XI ZR 125/02-; Urteil vom 18.3.2003 –XI ZR 188/02-; Urteil vom 20.5.2003 –ZR 248/02-; Urteil vom 22.10.2003 –IV ZR 398/02-; Urteil vom 20.1.2004 –XI ZR 460/02-; Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-), so dass insoweit den Entscheidungen des BGH nur bedingte Aussagekraft zukommt. In diesen Entscheidungen hat der BGH bislang offen gelassen, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon nach einer Woche entfällt (BGH Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-), hat aber einen Zeitraum von knapp drei Wochen hierfür jedenfalls dann ausreichen lassen, wenn weitere, den Kausalverlauf in Frage stellende Umstände hinzutreten (BGH Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-).

Im vorliegenden Fall kann von einer Kausalität der Haustürsituation für den späteren Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags fanden die Vertragsverhandlungen in seiner Wohnung „Anfang August 1993“ statt, der Abschluss der notariellen Vertrages am 18.8.1993. Die Unterzeichnung der Darlehensverträge indes erfolgte erst am 29.11.1993. Damit lagen zwischen dem letzten Hausbesuch und der Vertragserklärung des Klägers fast vier Monate.

Hinzu kommt, dass der Kläger sich nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten hat. Der Erwerb der Wohnung wurde notariell beurkundet, wobei der Kläger belehrt wurde und die Tragweite seiner Entschließung erkennen musste. Über Jahre hinweg hat er seine aus dem Steuersparmodell resultierenden Rechte wahrgenommen und seine Pflichten erfüllt, ohne dass sich seinem Verhalten irgendein Anzeichen dafür entnehmen lässt, dass er sich bei Eingang der Verpflichtungen überrumpelt und in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt hätte. Er ist weder selbst an Verkäufer, Vermittler oder Bank heran getreten noch hat er anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, um Möglichkeiten der Lösung vom Vertrag zu prüfen. Er hat an seiner Absicht, von der angebotenen Möglichkeit einer steuersparenden Kapitalanlage Gebrauch zu machen, uneingeschränkt weit über den Zeitraum hinaus festgehalten, für den eine Überrumpelung angenommen werden kann. Erst 2003 bzw. 2004, d. h. rund 10 Jahre nach dem Vertragsschluss, als das Anlagemodell wirtschaftlich gescheitert war und weitere Vorteile aus dem Anlagemodell nicht mehr erzielt werden konnten, hat er einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt.

2. Selbst wenn man die Kausalität und die Wirksamkeit der Widerrufserklärung bejahen wollte, folgt daraus nicht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen.

Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist nach § 3 HWiG die Pflicht beider Vertragsparteien zur Rückgewähr des aus dem Vertrag Erlangten. Zwar könnte der Kläger damit Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Raten verlangen, diesem eigenen Zahlungsanspruch stünde aber ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Verzinsung entgegen, den die Beklagte dem Zahlungsanspruch des Klägers entgegenhalten kann (dolo-facit-Einrede).

Eine andere Form der Vertragsrückabwicklung ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts (§ 9 VerbrKrG). Danach wären der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag als Einheit zu betrachten, so dass der Kläger so zu stellen wäre, als hätte er aus dem Gesamtgeschäft nicht das Darlehen, sondern nur die Wohnung erlangt und wäre damit auch nur zu deren Rückübereignung verpflichtet. § 9 VerbrKrG kann auf den vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung finden.

Abgesehen davon, dass beim Erwerb von Grundeigentum die tatsächlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG schon deswegen nicht vorliegen, weil auch geschäftlich und rechtlich unerfahrenen Käufern klar ist, dass es sich bei Kauf und Darlehen um zwei getrennte Geschäfte handelt, steht einer Anwendung von § 9 VerbrKrG in solchen Fällen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen. Danach findet § 9 VerbrKrG keine Anwendung auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird. Diese Bereichsausnahme gilt für Realkredite ausnahmslos (BGH Urteil vom 15.7.2003 -XI ZR 162/00-), soweit die Rechtsprechung Ausnahmen zulässt, betreffen diese alleine Kredite zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds, nicht aber Kredite zum Erwerb des Grundeigentums selbst (BGH Urteil vom 21.3.2005 –II ZR 411/02-).

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegen vor: Mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 6,53 hält sich der dem Kläger gewährte Kredit im unteren Rahmen der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Streubreitengrenze, auf die zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG grundsätzlich abzustellen ist (BGH Urteil vom 18.3.2003 –XI ZR 422/01-).

Diese Rechtsfolge des Widerrufs ist, weil von der Richtlinie ausdrücklich dem nationalen Recht überlassen, auch europarechtlich nicht zu beanstanden (EuGH, Urteile vom 25.10.2005, „Schulte“ -C 350/03- und „Crailsheimer Volksbank e.G.“ -C 229/04-).

III.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die beiden Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen letztlich auch nicht als Schadensersatz aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 280 BGB n.F.) zu.

Die Beklagte hat keine ihr als Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt.

1. Eine solche Pflichtverletzung kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte den Kläger nicht über ein mögliches Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrte.

Soweit der EuGH („Schulte“ -C 350/03- und „Crailsheimer Volksbank e.G.“ -C 229/04-) einen entsprechenden Anspruch aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie herleitet, hat der Kläger keine einzige der zwischenzeitlich in der nationalen Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen hierfür dargetan.

Ein derartiger Schadensersatzanspruch setzt nach deutschem Recht voraus, dass die unterbliebene Widerrufsbelehrung auch für den Abschluss des finanzierten Geschäfts kausal geworden ist und die kreditgebende Bank die Widerrufsbelehrung schuldhaft unterlassen hat (BGH, Urt. v. 19.9.06 – XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 24.10.06 – XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.06 – XI ZR 401/03; BGH, Urt. v. 17.4.07 – XI ZR 130/05). Weder sind vorliegend Anhaltspunkte für ein Verschulden vorgetragen noch ist auch nur ersichtlich, warum in Anbetracht des Umstands, dass im Jahr 1998 die Erforderlichkeit einer Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz in Rechtsprechung, Lehre und Praxis allgemein verneint wurde, ein schuldausschließender, unverschuldeter Rechtsirrtum der Beklagten nicht vorgelegen haben sollte.

Ursächlich kann die unterbliebene Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag für den Abschluss des Erwerbsgeschäfts vorliegend schon deswegen nicht geworden sein, weil der Erwerb schon vor Abschluss des Darlehensvertrags abgeschlossen war (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.2.06 – 9 W 5/06 = BKR 06, 156, 157; BGH, Urt. v. 16.5.06 – XI ZR 6/04; BGH, Urt. v. 19.9.06 – XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 19.9.06 – XI ZR 242/05; BGH, Urt. v. 26.9.06 – XI ZR 283/03; BGH, Urt. v. 26.9.06 – XI ZR 358/04; BGH, Urt. v. 24.10.06 – XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.06 – XI ZR 374/04; BGH, Urt. v. 19.12.06 – XI ZR 41/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 17.4.07 – XI ZR 130/05). Vom Kläger vorzutragen gewesen wäre zudem, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte BGH, Urt. v. 19.9.06 – XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 24.10.06 – XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.06 – XI ZR 401/03; BGH, Urt. v. 17.4.07 – XI ZR 130/05; OLG Karlsruhe WM 07, 16, 19; OLG München ZIP 07, 267, 268).

Letztlich wäre über einen solchen Schadensersatzanspruch eine unbeschränkte Rückerstattung erbrachter Leistungen nicht möglich, weil die Beklagte dem Kläger auch insoweit ihren Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und deren marktüblicher Verzinsung einredeweise entgegenhalten kann (BGH, Urt. v. 19.9.06 – XI ZR 242/05).

2. Die Beklagte hat eine ihr als Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten auch nicht dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht über Risiken aus der Verwendung des Kredits zum Erwerb der Eigentumswohnung aufzuklären. Zu einer solchen Aufklärung war sie als bloße Darlehensgeberin nicht verpflichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, Urt. v. 21.7.03 – XI ZR 387/02; BGH, Urt. v. 18.11.03 – XI ZR 322/01; BGH, Urt. v. 20.1.04 – XI ZR 460/02; BGH, Urt. v. 23.3.04 – XI ZR 194/02; BGH, Urt. v. 14.6.04 – II ZR 393/02; BGH, Urt. v. 25.10.04 – XI ZR 373/01; BGH, Urt. v. 9.11.04 – XI ZR 315/03; BGH, Urt. v. 18.1.05 – XI ZR 201/03; BGH, Urt. v. 15.3.05 – XI ZR 135/04; BGH, Urt. v. 16.5.06 – XI ZR 6/04; BGH, Urt. v. 26.9.06 – XI ZR 283/03; BGH, Urt. v. 19.9.06 – XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 – XI ZR 159/05). Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Anleger selbst, dem es obliegt, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung hierüber eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere bei finanzierten Kapitalanlagen darf die finanzierende Bank regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage, ggf. unter Einschaltung besonderer Fachberater, hinreichend geprüft hat. Dies gilt auch bei geschäftsunerfahrenen Kunden.

Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden, so zum Beispiel, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen, zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl gegenüber dem Bauträger als auch gegenüber dem einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.

Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

a) Insbesondere folgt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Beklagten nicht daraus, dass die vom Kläger erworbene Wohnung möglicherweise sittenwidrig überteuert war und die Beklagte dies wusste. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise bestehen, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (Urteile vom 20. Mai 2003 -XI ZR 248/02- m. w. Nw. und vom 18.11.2003 -XI ZR 322/01-). Vorliegend fehlt es indes an einem hinreichenden Vortrag zu den Voraussetzungen dieser Fallgruppe.

Erforderlich ist zum einen substantiierter Vortrag zum Wert der Wohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, der – um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können – mindestens knapp doppelt so hoch sein muss wie der Wert der Wohnung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Urteil vom 20.5.2003 -XI ZR 248/02-, jeweils m. w. Nw.). Schon dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Ihre Behauptung, der Wert der Wohnung habe zum Zeitpunkt des Erwerbs „allenfalls 20.000,- bis 30.000,- €“ (so der Vortrag erster Instanz) bzw. „nicht über 25.000,- €“ (so der Vortrag in der Berufungserwiderung) betragen, ist völlig unsubstantiiert und erkennbar aus der Luft gegriffen. Es fehlen jegliche konkrete, dem Beweis zugängliche Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung, wie sie der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 12.11.02 – XI ZR 3/01; BGH, Urt. v. 13.3.07 – XI ZR 159/05) und der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung fordern.

Erforderlich ist darüber hinaus substantiierter Vortrag zur Kenntnis der Bank von der Überteuerung.

Dass die Bank positiv über eine entsprechende Kenntnis verfügte, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Auf diese Kenntnis kann nicht im Wege einer tatsächlichen Vermutung allein aus der objektiven Überteuerung geschlossen werden. Eine solche Vermutung hat die Rechtsprechung auf Seiten des am Rechtsgeschäft unmittelbar beteiligten Geschäftspartners bejaht. Dies kann zu Lasten der das Geschäft finanzierenden Bank nicht übernommen werden. Die Bank muss sich – anders als der Geschäftspartner selbst – über die Rentabilität des Geschäfts keine Gedanken machen, braucht keinen Vergleich des Werts von Leistung und Gegenleistung anzustellen. Wenn sie sich darauf beschränkt, den beantragten Kredit nach Prüfung der Bonitätsvoraussetzungen zu gewähren, begeht sie keine Pflichtverletzung. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sie trotz positiver Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung von einem Hinweis an den Darlehensnehmer absieht. Wollte man zu Lasten der finanzierenden Bank das Vorliegen der subjektiven Wuchervoraussetzungen tatsächlich vermuten, würde dies dazu führen, dass die Bank in jedem Fall die beabsichtigte Mittelverwendung prüfen müsste und das Risiko einer Übervorteilung des Darlehensnehmers durch den Vertragspartner des finanzierten Geschäfts trüge. Eine solche Risikoverteilung kommt außerhalb des verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG nicht in Betracht.

Die Kenntnis kann auch nicht aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Verkäufer oder Vermittler der Kapitalanlage vermutet werden. Eine solche Beweiserleichterung nimmt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wenn im Rahmen eines institutionalisierten Zusammenwirkens auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident so grob falsch ist, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urt. v. 16.5.06 – XI ZR 6/04; BGH, Urt. v. 20.6.06 – XI ZR 224/05; BGH, Urt. v. 19.9.06 – XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 26.9.06 – XI ZR 283/03; BGH, Urt. v. 17.10.06 – XI ZR 205/05; BGH, Urt. v. 5.12.06 – XI ZR 341/05; BGH, Urt. v. 19.12.06 – XI ZR 374/04; BGH, Urt. v. 19.12.06 – XI ZR XI ZR 401/04 und 192/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 – XI ZR 159/05; BGH, Urt. v. 20.3.07 – XI ZR 414/04; BGH, Urt. v. 24.4.07 – XI ZR 340/05).

Selbst wenn man vorliegend zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Beklagte dem Vermittler eigene Formulare überlassen und auf Initiative des Vermittlers zumindest sieben Wohnungen in dem Objekt finanziert hat, in dem die vom Kläger erworbene Eigentumswohnung liegt, und damit ein institutionalisiertes Zusammenwirken angenommen werden kann, fehlt es insoweit an der Evidenz der Überteuerung. In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte unstreitig eine Beleihungswertermittlung durchführte und dabei zu einem Wert von 130.000,- DM vor und 150.000,- DM nach Durchführung der Renovierungsarbeiten kam, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände sie den vereinbarten Kaufpreis objektiv als grob überteuert und sittenwidrig hätte ansehen müssen.

b) Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Beklagten lag auch nicht hinsichtlich arglistiger Täuschungen des Klägers durch den Vermittler vor.

Auch insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers zu der behaupteten Täuschung.

Erforderlich ist der Vortrag konkreter, dem Beweis zugänglicher objektiv evident unrichtiger Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt (BGH, Urt. v. 19.9.06 – XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 – XI ZR 159/05). Subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen reichen nicht (BGH, Urt. v. 19.9.06 – XI ZR 209/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 – XI ZR 159/05).

Soweit der Kläger darauf abstellt, im Prospekt seien Renovierungen für 1994 in Aussicht gestellt, die später nicht erfolgt seien, könnten darin arglistige Täuschung nur liegen, wenn von Anfang nicht die Absicht bestand, die Arbeiten durchzuführen. Hierfür ist nichts ersichtlich.

Die in dem Prospekt aufgestellte Behauptung, das Objekt sei sehr gut vermietbar und wiederverkäuflich, ist eine bloße Prognose mit ersichtlich werbendem Charakter (BGH, Urt. v. 5.12.06 – XI ZR 341/05; BGH, Urt. v. 13.3.07 – XI ZR 159/05).

Die Prospektangabe „Dazu bieten wir Garantien, die jedes Risiko ausschließen“, ist erkennbar nicht auf einzelne, benannte Risiken bezogen und ob seiner mangelnden Konkretisierung nur als werbende Anpreisung allgemeiner Art zu verstehen. Zu Recht bezeichnet der Kläger es selbst als „blanke Bauernfängerei“.

Inwieweit die Prospektangaben „Bei diesen Eigentumswohnungen sind sie von jeglichem Verwaltungsaufwand entlastet. Auch die Beseitigung von Mängeln, Wohnungsübernahmen, Mieterwechsel u.v.m. werden selbstverständlich von der Verwaltung für Sie erledigt“ nicht zutreffen, hat der Kläger nicht dargelegt. Dass eine Hausverwaltung, der diese Aufgaben übertragen werden könnten, nicht vorhanden ist, ist nicht ersichtlich. Dass die Hausverwaltung die Beseitigung von Mängeln nicht übernimmt, kann an dem vom Kläger selbst vorgetragenen „gesonderten Verwalterauftrag“ liegen, den er geschlossen hat.

Selbst wenn man insoweit eine arglistige Täuschung des Klägers durch den Vermittler bzw. Verkäufer annehmen wollte, fehlt es an der für eine Schadensersatzhaftung erforderlichen Kenntnis der Bank. Diese ist – wie zur sittenwidrigen Überteuerung bereits dargelegt – weder positiv vorgetragen noch aus einer Beweiserleichterung – insbesondere nicht einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit Vermittler oder Verkäufer herzuleiten.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, da es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 I ZPO)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

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